Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Besonderer Teil
Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 154 Meineid
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt

Besonderer Teil

Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 154 Meineid


§ 154 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen


§ 155 wird in 4 Vorschriften zitiert

Dem Eid stehen gleich

1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,

2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.

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§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt


§ 156 wird in 12 Vorschriften zitiert

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



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