Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 7 Scheidung der Ehe
Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Buch 4 Familienrecht

Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe

Titel 7 Scheidung der Ehe

Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


§ 1570 hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3189 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 1571 Unterhalt wegen Alters


§ 1571 wird in 9 Vorschriften zitiert

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,

2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder

3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573

wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

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§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen


§ 1572 wird in 11 Vorschriften zitiert

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,

2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,

3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder

4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.



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