(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach §
30 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
neugefasst durch B. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 490; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
§ 1 NTSG Anwendung von Strafvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (vom 30.05.2017) ... zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, sind ferner die §§ 16 , 19 des Wehrstrafgesetzes und, in Verbindung mit diesen Vorschriften, § 111 des ... auf Taten gegen diese Truppen mit folgenden Besonderheiten anzuwenden: 1. In den §§ 16 , 19 des Wehrstrafgesetzes treten an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland der betroffene ... ist nur, wer einen Soldaten dieser Truppen zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat nach § 16 oder § 19 des Wehrstrafgesetzes bestimmt oder zu bestimmen versucht oder ihm dazu Hilfe ...