Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz - EU-VSchDG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 402-41 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Abschnitt 5 Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
§ 16 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 17 Anwaltszwang
§ 18 Mündliche Verhandlung

Abschnitt 5 Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen

§ 16 Beteiligte am Beschwerdeverfahren


§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt

1.
der Beschwerdeführer,

2.
die zuständige Behörde,

3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die das Beschwerdegericht auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.

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§ 17 Anwaltszwang


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die zuständige Behörde kann sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

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§ 18 Mündliche Verhandlung


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.



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