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Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Dritter Abschnitt Behandlung der nach diesem Gesetz zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche

§ 16



(1) Rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche sind auf Ersatzleistung in Deutscher Mark gerichtet, auch wenn sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Herstellung des Zustandes gerichtet sind, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzbetrags ist der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956; sind Sachen entzogen worden, so ist deren Zustand im Zeitpunkt der Entziehung zu berücksichtigen.

(2) Für Vorteile, die der Gebrauch des entzogenen Vermögensgegenstandes gewährt hätte, wird ein Ersatz nicht geleistet. Sind sonstige Nutzungen oder Zinsen oder sonstige geldwerte Vorteile entgangen, so wird dem Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 ein Betrag von 25 vom Hundert hinzugerechnet; der Zuschlag von 25 vom Hundert ermäßigt sich auf 10 vom Hundert, wenn Nutzungen oder sonstige geldwerte Vorteile entzogener Aktien oder sonstiger Beteiligungen entgangen sind.


§ 17



(1) Läßt sich der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes am 1. April 1956 nicht ermitteln oder liegt er unter dem im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechneten Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung, so gilt der im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnete Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung als Schadensersatzbetrag.

(2) § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, soweit der Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 sich aus den entgangenen Nutzungen oder Zinsen oder sonstigen geldwerten Vorteilen errechnet.


§ 18



Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe des Schadensersatzbetrages durch rechtskräftige Entscheidung oder gütliche Einigung in Deutscher Mark festgesetzt worden, so gilt der festgesetzte Betrag als Schadensersatzbetrag nach § 16 oder nach § 17, es sei denn, daß Ersatz für entzogene Forderungen oder Wertpapiere zu leisten ist; § 14 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe des Schadensersatzbetrages durch rechtskräftige Entscheidung ohne Berücksichtigung der entgangenen Zinsen und Nutzungen und sonstigen geldwerten Vorteile in Deutscher Mark festgesetzt worden, so erhöht sich der Schadensersatzbetrag um den in § 16 Abs. 2 Satz 2 oder in § 17 Abs. 2 genannten Betrag.


§ 19



Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen auf Zahlung einer Rente werden die bis zum 31. März 1956 fällig gewesenen Beträge mit der Maßgabe zusammengerechnet, daß die Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. Die ab 1. April 1956 zu zahlende Rente ist zu kapitalisieren. Der Kapitalwert der Rente ist nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes zu errechnen.


§ 20



(1) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung, die ohne die Entziehung als Reichsmarkforderung im Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes umgestellt worden wäre, gilt für die Bemessung des Schadensersatzbetrags die Reichsmarkforderung als im Zeitpunkt der Währungsumstellung in dem Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt, in dem die Reichsmarkforderung ohne die Entziehung umgestellt worden wäre; richtet sich die entzogene Forderung gegen einen der in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner, so bemißt sich die Höhe des Schadensersatzbetrags nach der künftigen gesetzlichen Regelung der Forderung gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner.

(2) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung eines Guthabens, das ohne die Entziehung als Altgeldguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes oder als Uraltguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes umgewandelt worden wäre, gilt für die Bemessung des Schadensersatzbetrags das Guthaben in dem Verhältnis in Deutsche Mark umgewandelt, in dem es ohne die Entziehung umgewandelt worden wäre.

(3) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.


§ 21



(1) Bei der Bemessung des Schadensersatzbetrags nach § 20 ist diesem der Betrag der Entschädigung nach § 5 des Altsparergesetzes hinzuzurechnen, wenn der rückerstattungsrechtliche Anspruch dem Berechtigten wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung (§ 20 Abs. 1) zusteht, für die dem Berechtigten Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde. Die entzogene RM-Forderung wird so behandelt, als hätte sie dem Berechtigten vom Zeitpunkt der Entziehung bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf Deutsche Mark zugestanden.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, sofern der Nachweis erbracht ist, daß für eine entzogene Reichsmarkforderung Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde, wenn sie nicht vor der Entziehung aus Verfolgungsgründen im Sinne der Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in eine Reichsmarkforderung umgewandelt worden wäre, für die Entschädigung nach dem Altsparergesetz nicht gewährt wird.

(3) Absatz 1 und 2 finden auf die Entziehung eines Guthabens (§ 20 Abs. 2) entsprechende Anwendung.


§ 22



Hat der Berechtigte aus demselben Entziehungstatbestand gegen einen der in § 1 genannten Rechtsträger sowohl einen rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruch als auch einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Reichsmarkbetrags oder hat er diese Ansprüche wahlweise, so wird der eine Anspruch durch den anderen nicht berührt; der Berechtigte muß sich jedoch den Betrag, den er auf Grund des einen Anspruchs erlangt, auf den Betrag, der ihm auf Grund des anderen Anspruchs zusteht, anrechnen lassen.


§ 23



Steht dem rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ein Gegenanspruch aus demselben Entziehungstatbestand gegenüber, so vermindert sich der rückerstattungsrechtliche Anspruch um den Wert des Gegenanspruchs am 1. April 1956; § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz findet sinngemäß Anwendung.


§ 24



Steht ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mehreren Personen zur gesamten Hand oder gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so ist eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft in Ansehung dieses Anspruchs ausgeschlossen. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.


§ 25



(1) Ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3), auf den ein Land Leistungen bewirkt, geht bis zur Höhe der Leistungen auf das Land über. Sind die Leistungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt worden, so gilt der Anspruch als im Zeitpunkt der Leistungen übergegangen.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Land auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Leistungen bewirkt oder bewirkt hat, die dem Berechtigten auch auf Grund eines rückerstattungsrechtlichen Anspruchs zustehen.

(3) Ein nach Absatz 1 oder 2 übergegangener Anspruch kann nach diesem Gesetz nicht geltend gemacht werden, soweit eine Sonderabgabe im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes durch Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung zur Zahlung entrichtet worden ist.


§ 26



Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) teilweise auf einen Dritten übergegangen, so kann jeder der Berechtigten den Anspruch im ganzen geltend machen. Der Anspruch kann nur dahin geltend gemacht werden, daß Leistungen an die Berechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung zu bewirken sind. Der Anspruch gilt auch dann als im ganzen geltend gemacht, wenn ein Berechtigter lediglich den auf ihn entfallenden Teil geltend macht.