(1) Wenn eine der in den
§§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2)
1Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
2Die Vorschriften des
§ 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Die §§
153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.
(2) Die §§
153 und
157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden.