Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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Dreizehnter Titel Rechtshilfe
§ 164
§ 165
§ 166

Dreizehnter Titel Rechtshilfe

§ 164


§ 164 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.

(2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.

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§ 165


§ 165 wird in 4 Vorschriften zitiert

(weggefallen)

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§ 166


§ 166 wird in 4 Vorschriften zitiert

Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.



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