(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach §
26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass
- 1.
- bereits kompostierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,
- 2.
- die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden,
- 3.
- beim Verlassen der Anlage geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang
2 Nummer 2.2.2.1 der
Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang
2 Nummer 2.2.2.3 der
Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.
(3) Nicht pasteurisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen nur verarbeitet werden, wenn die Kompostierungsanlage als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird.
(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. §
17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang
2 Nummer 2.2.2.1 der
Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang
2 Nummer 2.2.2.3 der
Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. §
17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit ausschließlich
- 1.
- Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder
- 2.
- Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,
hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden.