Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 18 im Titel KDVG

Ein Paragraph bzw. Artikel '18' wurde in diesem Titel 'KDVG' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

§ 2 Antrag (1 Treffer)
... (4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 2 Antrag (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2026
... (4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ...

Titeltreffer:

Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Artikel 1 G. v. 09.08.2003 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

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