§ 18 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 291 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 18 Einziehung des Jagdscheines


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

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Zitierungen von § 18 Bundesjagdgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BJagdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BJagdG Versagung des Jagdscheines (vom 15.12.2010)
... der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18 , 41 Abs. 2); 4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung ...
§ 18a BJagdG Mitteilungspflichten (vom 01.04.2008)
... Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18 , 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 15 WaffRNeuRegG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... „§ 40" durch die Angabe „§ 41" ersetzt. 2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Mitteilungspflichten ... Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18 , 40, 41 und 41 a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 ...


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