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Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)


Artikel 18 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 EGBGB Artikel 246e

In Artikel 246e § 2 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt.


Artikel 19 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 EU-VSchDG § 2, § 3, § 11, § 12, § 29

Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe b werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3.
In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" und die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

5.
In § 29 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.


Artikel 20 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 UWG § 19

In § 19 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt.