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Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV)


Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite

§ 18 Sachanlagen und Vorräte



(1) Als Sachanlagen sind technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie hierauf geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau auszuweisen.

(2) Als Vorräte sind insbesondere die Vorräte an Betriebsstoffen und Büromaterial sowie hierauf geleistete Anzahlungen auszuweisen.


§ 19 Andere Vermögensgegenstände



Der Posten "Andere Vermögensgegenstände" ist im Anhang zu erläutern, wenn er einen größeren Umfang hat.


§ 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten



Als "Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.