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Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 18 (aufgehoben)







§ 19 (aufgehoben)







§§ 20 und 21



(weggefallen)


§ 22 (aufgehoben)







§ 23 (aufgehoben)







§ 24



Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.