Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
|
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 (aufgehoben)
§§ 20 und 21
§ 22 (aufgehoben)
§ 23 (aufgehoben)
§ 24

§ 18 (aufgehoben)


§ 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98 m.W.v. 27. Juni 2024

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 19 (aufgehoben)


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98 m.W.v. 27. Juni 2024

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§§ 20 und 21



(weggefallen)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 22 (aufgehoben)


§ 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98 m.W.v. 27. Juni 2024

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 23 (aufgehoben)


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98 m.W.v. 27. Juni 2024

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 24


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed