Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 3 Rechtliche Betreuung
Untertitel 2 Führung der Betreuung
Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten
Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
§ 1839 Bereithaltung von Verfügungsgeld
§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr
§ 1841 Anlagepflicht
§ 1842 Voraussetzungen für das Kreditinstitut
§ 1843 Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren

Buch 4 Familienrecht

Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft

Titel 3 Rechtliche Betreuung

Untertitel 2 Führung der Betreuung

Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten

Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

§ 1839 Bereithaltung von Verfügungsgeld


§ 1839 hat 2 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) 1Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. 2Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.

(2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr


§ 1840 hat 3 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen

1.
im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und

2.
Auszahlungen an den Betreuten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 1841 Anlagepflicht


§ 1841 hat 2 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).

(2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 1842 Voraussetzungen für das Kreditinstitut


§ 1842 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 1843 Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren


§ 1843 hat 2 frühere Fassungen und wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen.

(2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.

(3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023



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