Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 184d (aufgehoben)
§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184g Jugendgefährdende Prostitution

Besonderer Teil

Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 184d (aufgehoben)


§ 184d hat 4 frühere Fassungen und wird in 31 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland G. v. 30. November 2020 BGBl. I S. 2600 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen


§ 184e hat 1 frühere Fassung und wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) 1Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. 2Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2) 1Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. 2Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. 3§ 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht G. v. 21. Januar 2015 BGBl. I S. 10 m.W.v. 27. Januar 2015

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§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution


§ 184f hat 2 frühere Fassungen und wird in 27 Vorschriften zitiert

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht G. v. 21. Januar 2015 BGBl. I S. 10 m.W.v. 27. Januar 2015

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§ 184g Jugendgefährdende Prostitution


§ 184g hat 2 frühere Fassungen und wird in 25 Vorschriften zitiert

Wer der Prostitution

1.
in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder

2.
in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,

in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht G. v. 21. Januar 2015 BGBl. I S. 10 m.W.v. 27. Januar 2015



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