(1)
1Nach §
184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet.
2Nach §
184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.
(2)
1Nach §
184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht.
2Nach §
184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht.
3§
184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Wer der Prostitution
- 1.
- in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
- 2.
- in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.