Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
|
Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184g Jugendgefährdende Prostitution
§ 184h Begriffsbestimmungen

Besonderer Teil

Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution


§ 184f hat 2 frühere Fassungen und wird in 27 Vorschriften zitiert

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht G. v. 21. Januar 2015 BGBl. I S. 10 m.W.v. 27. Januar 2015

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 184g Jugendgefährdende Prostitution


§ 184g hat 2 frühere Fassungen und wird in 25 Vorschriften zitiert

Wer der Prostitution

1.
in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder

2.
in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,

in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht G. v. 21. Januar 2015 BGBl. I S. 10 m.W.v. 27. Januar 2015

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 184h Begriffsbestimmungen


§ 184h hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
sexuelle Handlungen

nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

2.
sexuelle Handlungen vor einer anderen Person

nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht G. v. 21. Januar 2015 BGBl. I S. 10 m.W.v. 27. Januar 2015



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed