Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 Verfahren
Titel 2 Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen
§ 185 Öffentliche Zustellung
§ 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
§ 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

Buch 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3 Verfahren

Titel 2 Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen

§ 185 Öffentliche Zustellung


§ 185 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,

2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,

3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder

4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2026 m.W.v. 1. November 2008

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§ 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung


§ 186 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) 1Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. 2Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

1.
die Person, für die zugestellt wird,

2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,

3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie

4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

3Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 4Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 5. Oktober 2021 BGBl. I S. 4607 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung


§ 187 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012

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§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung


§ 188 wird in 6 Vorschriften zitiert

1Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. 2Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.



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