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Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 18b Anforderungen an die Qualifikation der wachbefähigten Schiffsleute



(1) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Deck hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Brückenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des diensthabenden nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-II/4 des STCW-Codes erfüllen.

(2) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Maschine hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Maschinenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-III/4 des STCW-Codes erfüllen.

(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erfüllen die Anforderungen an den Erwerb des Befähigungszeugnisses für wachbefähigte Schiffsleute.




§ 18c Zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen



(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Tankschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen.

(2) Offiziere und Schiffsleute, denen besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Tankschiffen zugewiesen werden, müssen zusätzlich zu der nach § 18a vorgeschriebenen Ausbildung einen zugelassenen Brandbekämpfungslehrgang an Land abgeschlossen haben und

1.
mindestens drei Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit auf einem Tankschiff abgeleistet haben, um ausreichende Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden zu erwerben, oder

2.
einen zugelassenen Einführungslehrgang für den Dienst auf Tankschiffen abgeschlossen haben, der mindestens die Anforderungen des Abschnittes A-V/1 des STCW-Codes erfüllt.

(3) Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Sorgfalt bei der Beförderung und dem Umschlag der Ladung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und darüber hinaus

1.
die ihren Aufgaben auf dem Typ von Tankschiff (Öltankschiff, Chemikalientankschiff oder Flüssiggastankschiff), auf dem sie Dienst tun, entsprechende Erfahrung besitzen und

2.
an einem zugelassenen entsprechenden Tanker-Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die jeweiligen Anforderungen des Abschnittes A-V/1 des STCW-Codes erfüllt.




§ 18d Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen



(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden.

(2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen eine zugelassene Einführungsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(4) Das Personal, das den Fahrgästen in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leistet, muß eine zugelassene Sicherheitsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(5) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Fracht oder das Schließen der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Widerstandsfähigkeit des Schiffskörpers entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Verantwortung tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschlossen haben.




§ 18e Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind



(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind, müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden.

(2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 Hilfe zu leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 müssen eine zugelassene Einführungsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(4) Das Personal, das den Fahrgästen in den Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 unmittelbare Dienste leistet, muss eine zugelassene Sicherheitsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(5) Kapitäne, Erste Offiziere und alle sonstigen Personen, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausbooten der Fahrgäste an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle sonstigen Personen, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 die Verantwortung tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschlossen haben.




§ 18f Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff



Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen die Bewerber

1.
mindestens zwölf Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit oder eine entsprechende Seefahrtzeit und Kenntnisse des Schiffsbetriebs nachweisen und

2.
an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die Anforderungen von Abschnitt A-VI/5 des STCW-Codes erfüllt.