§ 19 - Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

Artikel 1 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-8 Elektrizität und Gas
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§ 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen


§ 19 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

1Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 2Die §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 18. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 m.W.v. 23. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 19 StromGVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
aktuell vorher 24.12.2022Artikel 3 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4946
aktuellvor 01.12.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 StromGVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 StromGVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromGVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StromGVV Ersatzversorgung (vom 29.07.2022)
... gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des ...
§ 6 StromGVV Umfang der Grundversorgung (vom 01.12.2021)
... nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen ...
§ 21 StromGVV Fristlose Kündigung (vom 23.12.2025)
... Grundversorger ist in den Fällen des § 19 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 4 EnWRKAnpG Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
...  1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz ... „§ 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22" und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 11 EnWRÄndG Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 19 Unterbrechung der Versorgung ... a) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen". b) Die Angabe zu § ... Satz 6 Nummer 6 dem Kunden auf dessen Verlangen postalisch zu übersenden." 3. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „§ 19 Unterbrechung der ... Verlangen postalisch zu übersenden." 3. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „§ 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen ... 3. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „ § 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen Der Grundversorger ist ...

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 3 StromPBGEG Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze ... 2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt: „ § 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April 2024 ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung oder der Gasgrundversorgungsverordnung, Beschwerden von ...

Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung zur befristeten Verlängerung der Regelung zur Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarungen während der Dauer einer Abwendungsvereinbarung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
Artikel 1 StromGVuGasGVVÄndV Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 19 Absatz 5 Satz 9 ist ab dem 20. Juni 2024 bis zum Ablauf des 30. April 2025 ...


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