§ 2 - Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)

Artikel 2 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391, 2396 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-9 Elektrizität und Gas
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§ 2 Vertragsschluss


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. 2Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) 1Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) 1Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),

2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,

3.
Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,

4.
Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,

5.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),

6.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und

7.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:

a)
die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,

b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,

c)
bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung.

2Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. 3Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 4Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf

1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,

2.
den Zeitraum der Abrechnungen,

3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,

4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,

5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie

6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.

5Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 6§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) 1Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben V. v. 22. November 2021 BGBl. I S. 4946 m.W.v. 1. Dezember 2021

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Frühere Fassungen von § 2 GasGVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4946
aktuell vorher 01.04.2016Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254
aktuell vorher 30.10.2014Artikel 2 Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1631
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
aktuellvor 10.05.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 GasGVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GasGVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasGVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasGVV Ersatzversorgung (vom 29.07.2022)
... Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 3 , die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die ... des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist ...
§ 5 GasGVV Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (vom 30.10.2014)
... sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben. (3) Im Fall ...
§ 5a GasGVV Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen (vom 30.10.2014)
... Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist ... Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die ...
§ 12 GasGVV Abrechnung (vom 01.12.2021)
... und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs ...
§ 23 GasGVV Übergangsregelung (vom 24.12.2022)
... des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. § 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 11 VSBGEG Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
... § 2 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 5 EnWRKAnpG Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
... Wörter „die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22" durch die Wörter „ § 2 Absatz 3 Satz 3 , die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22" und die ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Artikel 2 EnWRVÄndV Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
... (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die ...

Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1631
Artikel 2 StuGVTraAV Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
... (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ... sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben." 3. Nach § 5 ... staatlich gesetzter Belastungen (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist ... Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die ...


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