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§ 2 - Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1990)

neugefasst durch B. v. 10.10.1989 BGBl. I S. 1848; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 30.12.1980; FNA: 611-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2 Arbeitslohn



(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

(2) Zum Arbeitslohn gehören auch

1.
Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis;

2.
Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis, unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn, es sei denn, daß die Beitragsleistungen Werbungskosten gewesen sind;

3.
Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer der Zukunftssicherung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Ist bei einer Zukunftssicherung für mehrere Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen in Form einer Gruppenversicherung oder Pauschalversicherung der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen;

4.
Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden;

5.
besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden, zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall;

6.
besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit;

7.
Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden;

8.
Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.



 

Zitierungen von § 2 LStDV 1990

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LStDV 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LStDV 1990 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2187; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
§ 13 KonsVerCHEV Grundsätze der Steuerberechnung (vom 01.01.2015)
... öffentlichen Kasse bezogen wird. (2) Für den Begriff des Arbeitslohns gilt § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . Persönliche Abzüge, wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche ...