(1) Der Wert jeder selbst erzeugten und verbrauchten Kilowattstunde bestimmt sich nach dem Durchschnittserlös, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus der Lieferung von Elektrizität an letztverbrauchende Sondervertragskunden im Geltungsbereich des
Dritten Verstromungsgesetzes je Kilowattstunde erzielt haben, vermindert um die in den §§
3 bis 7 genannten Abschläge. Maßgebend ist jeweils der Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres.
(2) Der Durchschnittserlös je Kilowattstunde nach Absatz 1 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Berechnung des Durchschnittserlöses bleibt die Lieferung von Einphasen-Fahrstrom an Eisenbahnen des Bundes außer Betracht.
(1) Der nach §
2 maßgebende Durchschnittserlös ist um einen Abschlag zu vermindern, dessen Höhe sich nach der in Megawatt gemessenen Engpaßleistung der jeweiligen Elektrizitätserzeugungsanlage des Abgabeschuldners richtet.
(2) Der Vomhundertsatz des Abschlages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Der nach den §§
2 und
3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern.