Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität (Eigenverbrauchsverordnung - EigenVerbV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.1974 BGBl. I S. 3701; zuletzt geändert durch Artikel 323 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 29.12.1974; FNA: 754-2-1 Energieversorgung
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§ 2
§ 3
§ 4

§ 2


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Der Wert jeder selbst erzeugten und verbrauchten Kilowattstunde bestimmt sich nach dem Durchschnittserlös, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus der Lieferung von Elektrizität an letztverbrauchende Sondervertragskunden im Geltungsbereich des Dritten Verstromungsgesetzes je Kilowattstunde erzielt haben, vermindert um die in den §§ 3 bis 7 genannten Abschläge. Maßgebend ist jeweils der Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres.

(2) Der Durchschnittserlös je Kilowattstunde nach Absatz 1 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Berechnung des Durchschnittserlöses bleibt die Lieferung von Einphasen-Fahrstrom an Eisenbahnen des Bundes außer Betracht.


Text in der Fassung des Artikels 323 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 3


§ 3 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Der nach § 2 maßgebende Durchschnittserlös ist um einen Abschlag zu vermindern, dessen Höhe sich nach der in Megawatt gemessenen Engpaßleistung der jeweiligen Elektrizitätserzeugungsanlage des Abgabeschuldners richtet.

(2) Der Vomhundertsatz des Abschlages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

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§ 4


§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert

Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern.



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