Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar
- 1.
- die Bilanzen nach Formblatt 800,
- 2.
- die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.
(1) Pensionsfonds haben zusätzlich Gewinn pensionsfondstechnische gesonderte jeweils- und Verlustrechnungen nach Formblatt 810 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 15
- 1.
- für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,
- 2.
- für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft,
- 3.
- jeweils für das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.
(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500.000 Euro betragen.
(1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§
2 und
3 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 800 und 810 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.