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Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV)


§ 2 Stichprobenverfahren



(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.

2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter 10.000 Einwohnern.

3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.

4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.

5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.


§ 3 Stichprobenumfang



(1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.

(2) Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung:

LandAnschriften
Stichprobe
Anschriften
gesamt
Personen
Stichprobe
Personen
gesamt
BW191.791 2.335.600 1.135.058 10.749.506
BY216.2042.889.523 1.185.080 12.519.728
BE7.416 301.566 144.450 3.431.675
BB58.519 631.278 304.654 2.522.493
HB3.302 136.981 31.647 661.866
HH5.868 247.069 77.736 1.772.100
HE123.670 1.350.002 723.197 6.064.953
MV26.355 374.758 155.469 1.664.356
NI176.261 2.138.494 820.543 7.947.244
NW243.411 3.777.691 1.519.479 17.933.064
RP124.772 1.116.391 551.138 4.028.351
SL31.118 298.507 132.526 1.030.324
SN60.509 801.012 377.745 4.192.801
ST47.747 560.792 253.682 2.381.872
SH57.450 776.914 287.909 2.834.260
TH34.803 514.430 199.688 2.267.763
D1.409.196
(7,72 %)
18.251.008 7.900.001
(9,65 %)
82.002.356



§ 4 Fragebogen



Die Haushaltsstichprobe wird mit Hilfe eines einheitlichen Fragebogens erhoben, den das Statistische Bundesamt in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder erstellt.