Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV)

V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1934 (Nr. 41)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 2 Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit
§ 3 Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe
§ 4 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge
§ 5 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen

§ 2 Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit


§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang:

1.
die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung einer Anmeldebescheinigung,

2.
das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,

3.
die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,

4.
der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,

5.
die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person; soweit die anmeldepflichtige Person außer der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu erfassen,

6.
die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jahren und

7.
die Anmeldung der Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind.

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§ 3 Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 2 sind für jeden Vorgang:

1.
der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis, die Erteilung der Erlaubnis, die Erteilung der Verlängerung der Erlaubnis und die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach:

a)
Betreiben einer Prostitutionsstätte,

b)
Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,

c)
Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges und

d)
Betreiben einer Prostitutionsvermittlung,

2.
die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

3.
die Gründe für die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach:

a)
Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,

b)
Versagung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,

c)
Rücknahme nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,

d)
Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und

e)
anderen nicht in den Buchstaben a bis d genannten Gründen,

4.
der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,

5.
der Ort der Prostitutionsstätte,

6.
das Jahr der Erlaubniserteilung oder der Verlängerung und

7.
die Anzeige eines Prostitutionsgewerbes, das bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben wurde.

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§ 4 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:

1.
die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,

2.
der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und

3.
die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.

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§ 5 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 4 sind für jeden Vorgang:

1.
die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und

2.
der Ort der Prostitutionsveranstaltung.



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