- 1.
- unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig wäre, nach § 3,
- 2.
- im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4,
- 3.
- selbständig tätig wäre, nach § 5.
Ist die Schädigung vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, wird das Durchschnittseinkommen nach §
7 ermittelt.
(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung
- 1.
- neben dem Hauptberuf eine oder mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 30 Abs. 12 des Bundesversorgungsgesetzes geführt oder
- 2.
- mehrere berufliche Tätigkeiten, bei denen jede den gleichen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, ausgeübt oder in diesem Umfang sowohl berufliche Tätigkeiten ausgeübt als auch einen gemeinsamen Haushalt geführt, wobei diese Tätigkeiten zusammen die volle Arbeitskraft erforderten, oder
- 3.
- berufliche Tätigkeiten allein oder zusammen mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts ausgeübt, ohne daß diese Tätigkeiten insgesamt die volle Arbeitskraft erforderten,
so ist ihm in den Fällen der Nummer 1 die Berufsgruppe des Hauptberufes, in den Fällen der Nummer 2 die Berufsgruppe mit dem für die ausgeübten Tätigkeiten maßgebenden höchsten Vergleichseinkommen zuzuordnen. In den Fällen der Nummer 3 ist ein dem Einsatz an Arbeitskraft für die berufliche Tätigkeit entsprechender Teil des Vergleichseinkommens maßgebend; trifft eine berufliche Tätigkeit mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts zusammen, so sind jeweils der sich aus der beruflichen Tätigkeit und der sich aus den Mehraufwendungen für die Führung eines gemeinsamen Haushalts errechnende Berufsschadensausgleich festzustellen. Die Summe beider Beträge, höchstens jedoch der sich bei Zugrundelegung des vollen Vergleichseinkommens für die berufliche Tätigkeit errechnende Berufsschadensausgleich ist der zustehende Berufsschadensausgleich.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht kommende Tätigkeit ausübt. Ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen.
(1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnittliche Bruttoverdienst, der auf Grund des
Gesetzes über die Lohnstatistik in der jeweils geltenden Fassung, vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind
- 1.
- bei Arbeitern im Produzierenden Gewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2 oder 3,
- 2.
- bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kommende Handwerkszweig und die jeweils zutreffende Arbeitergruppe oder, sofern die Verdienste des in Betracht kommenden Handwerkszweigs statistisch mit den Verdiensten im Produzierenden Gewerbe erfaßt werden, die nach Nummer 1 für Arbeiter im Produzierenden Gewerbe geltenden Merkmale,
- 3.
- bei Arbeitern in der Landwirtschaft die jeweils zutreffende Arbeitergruppe,
- 4.
- bei Angestellten im Produzierenden Gewerbe, im Handel, im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern und im Kredit- und Versicherungsgewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, die Beschäftigungsart als kaufmännischer oder technischer Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV oder V.
Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 4 gilt die jeweils ausgewiesene und zur amtlichen Bekanntmachung vorgesehene kleinste Gliederungseinheit nach der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt. Als Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, ist bis zum 30. Juni 1998 die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Systematik der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen - Ausgabe 1979 - (WZ 79), ab dem 1. Juli 1998 die Klassifikation der Wirtschaftszweige - Ausgabe 1993 - (WZ 93) anzuwenden. Läßt sich die Beschäftigungsart im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 nicht bestimmen, so sind die Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und technischen Angestellten zusammen maßgebend. Für die Eingruppierung in eine Arbeiter- oder Leistungsgruppe sind die Gliederungsmerkmale maßgebend, die das Statistische Bundesamt der Ermittlung der erfaßten durchschnittlichen Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat.
(1a) Vor dem 30. Juni 1998 nach der WZ 79 erfolgte Zuordnungen sind nach der Systematik der WZ 93 umzustellen. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, ist der Industrie- oder Wirtschaftsbereich nach der WZ 93 dem Bereich zuzuordnen, für den das Statistische Bundesamt für das Jahr 1996 bei männlichen Arbeitern der Leistungsgruppe 1 das höhere Durchschnittseinkommen ermittelt hat.
(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Bruttoverdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische Bundesamt amtlich nicht bekannt gemacht, gelten als Durchschnittseinkommen die Durchschnittsverdienste der Wirtschaftsbereiche, deren Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und einen ähnlichen Ausbildungsgang aufweisen. Ist ein solcher Wirtschaftsbereich nicht vorhanden, gelten als Durchschnittseinkommen
- 1.
- bei Arbeitern die Durchschnittverdienste im Bereich Produzierendes Gewerbe" und
- 2.
- bei kaufmännischen oder technischen Angestellten die Durchschnittsverdienste im Bereich Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe".
Satz 2 Nr. 2 gilt auch bei Angestellten, deren Beschäftigungsart im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 nicht bestimmbar ist. Absatz 1 Satz 6 findet Anwendung.
(3) Läßt sich nicht feststellen, in welchem Wirtschaftsbereich Beschädigte ohne die Schädigung tätig wären gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Bei kaufmännischen und technischen Angestellten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten, und deren Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) nicht ausreichend bewertet wird, gilt als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Familienzuschlag nach Stufe 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage
V).
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulausbildung das in §
4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, es sei denn, daß diese unselbständig Tätigen eine der Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit auch ohne die Schädigung nicht ausgeübt hätten. Als Hochschulausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluß eine Voraussetzung für die Einstellung in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.
(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des
Bundesbesoldungsgesetzes:
| Besoldungs- gruppe | Stufe |
1. einfacher Dienst | | |
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | A 3 | 2, |
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | A 4 | 7, |
vom vollendeten 50. Lebensjahr an | A 5 | 8, |
2. mittlerer Dienst | | |
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 6 | 3, |
bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres | A 7 | 8, |
bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres | A 8 | 11, |
vom vollendeten 54. Lebensjahr an | A 9 | 11, |
3. gehobener Dienst | | |
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 9 | 4, |
bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres | A 10 | 7, |
bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres | A 11 | 10, |
vom vollendeten 52. Lebensjahr an | A 12 | 12, |
4. höherer Dienst | | |
bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres | A 13 | 5, |
bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres | A 14 | 9, |
vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 | 12. |
Grundgehalt ist der in der Anlage
IV zum
Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage
V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.
(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des
Bundesbesoldungsgesetzes:
| Besoldungs- gruppe | Stufe |
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | R 1 | 8, |
vom vollendeten 50. Lebensjahr an | R 2 | 12. |
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage
V) zu erhöhen.
(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des
Bundesbesoldungsgesetzes:
| Besoldungs- gruppe | Stufe |
1. Unteroffiziere | | |
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | A 6 | 2, |
bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres | A 7 | 6, |
bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres | A 8 | 9, |
vom vollendeten 48. Lebensjahr an | A 9 | 11, |
2. Offiziere des militärfachlichen Dienstes | | |
bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres | A 9 | 5, |
bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres | A 10 | 9, |
vom vollendeten 48. Lebensjahr an | A 11 | 12, |
3. Offiziere | | |
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | A 9 | 2, |
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 10 | 5, |
bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres | A 11 | 6, |
bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres | A 13 | 8, |
bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres | A 14 | 10, |
vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 | 12; |
die Besoldungsgrup- pen A 13 und höher gelten nur für Berufsoffiziere, | | |
4. Sanitätsoffiziere | | |
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 13 | 5, |
bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres | A 14 | 8, |
vom vollendeten 42. Lebensjahr an | A 15 | 12. |
Grundgehalt ist der in Anlage
IV zum
Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage
V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.
(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des
Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Familienzuschlags nach Stufe 1 (Anlage
V). Grundgehalt ist der in der Anlage
IV zum
Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag.
(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeitnehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen
| der Betrag der jeweils höchsten Stufe in Entgeltgruppe |
1, 2, 3 und 4 | 3, |
5, 6, 7 und 8 | 6, |
9, 10, 11 und 12 | 10, |
13, 14 und 15 | 14 |
der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifregelung.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste
- 1.
- des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder
- 2.
- einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung oder das Entgelt nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet.
(1) Durchschnittseinkommen ist bei selbständig Tätigen
| das Endgrund- gehalt der Besoldungsgruppe |
ohne abgeschlossene Berufsausbildung | A 5 |
mit abgeschlossener Berufsausbildung | A 7 |
mit abgelegter Meisterprüfung | A 9 |
mit abgeschlossener Mittelschulausbildung oder gleichwertiger oder höherer Schulausbildung | |
ohne abgeschlossene Berufsausbildung | A 9 |
mit abgeschlossener Berufsausbildung | A 11 |
mit abgeschlossener Hochschulausbildung | |
bis zur Vollendung des 47. Lebensjahrs | A 14 |
vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 |
des
Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage
V) zu erhöhen.
(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine abgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem Beruf erheblich fördert. Einer Mittelschulausbildung ist eine andere Schulausbildung nur dann gleichwertig, wenn Abschlußzeugnisse dieses Bildungsgangs allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. §
3 Abs. 5 Satz 2 gilt.
(3) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Absatz 1) steht
- 1.
- eine zehnjährige Tätigkeit oder
- 2.
- eine fünfjährige selbständige Tätigkeit
in dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, daß diese Tätigkeit nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergebnis der selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne Berufsausbildung erreichbare Maß zu fördern.