Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV)

V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
Geltung ab 28.05.2011; FNA: 7102-50 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Anforderungen bei Errichtung
§ 4 Anforderungen beim Betrieb
§ 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben
§ 6 Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs

§ 2 Allgemeine Anforderungen


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Gashochdruckleitungen müssen den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden.

(2) Es wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhanden sind, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg erprobt wurden, kann die zuständige Behörde im Einzelfall deren Einhaltung fordern.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 und Abweichungen vom Stand der Technik zulassen, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(4) Soweit Gashochdruckleitungen oder Teile davon auch Vorschriften unterliegen, die Rechtsakte der Europäischen Union umsetzen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die dort festgelegten Anforderungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muss gemäß den in diesen Vorschriften festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt eine erneute Überprüfung der Erfüllung der dort vorgesehenen Beschaffenheitsanforderungen im Rahmen der Prüfungen vor Bau und Inbetriebnahme nach den §§ 5 und 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1.

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§ 3 Anforderungen bei Errichtung


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Sie sind gegen Außenkorrosion und soweit erforderlich gegen Innenkorrosion zu schützen. Bei Leitungen in Bergbaugebieten ist die Gefahr, die von Bodenbewegungen ausgeht, zu berücksichtigen.

(2) Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Gashochdruckleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind durch Schilder, Pfähle oder Merksteine zu kennzeichnen.

(3) Gashochdruckleitungen sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Bei unterirdischer Verlegung muss die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Insbesondere muss gesichert sein, dass die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Die Erddeckung muss dauernd erhalten bleiben.

(4) Gashochdruckleitungen müssen ausgerüstet sein mit:

1.
Sicherheitseinrichtungen, die unzulässig hohe Drücke während des Betriebs und der Förderpause verhindern,

2.
Einrichtungen, welche die Betriebsdrücke an wesentlichen Betriebspunkten laufend messen und anzeigen sowie

3.
Absperrorganen und Anschlüssen für Ausblaseinrichtungen an zugänglichen Stellen, um die Gasleitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb nehmen zu können.

Die Zahl und die Art der Einrichtungen müssen der Betriebsweise der Gashochdruckleitung und den örtlichen Verhältnissen angepasst sein.

(5) Werden Gashochdruckleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Leitungen ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Gashochdruckleitungen andere Leitungen kreuzen.

(6) In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Gasen gerechnet werden muss, insbesondere in Schächten, Verdichter-, Entspannungs-, Mess- und Regelanlagen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen die gefährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.

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§ 4 Anforderungen beim Betrieb


§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat sicherzustellen, dass diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. Er hat notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Hierzu sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:

1.
Die Trasse der Gashochdruckleitung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, insbesondere zu begehen, zu befahren oder zu befliegen. Bei der Festlegung der Zeitabstände sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Es sind mindestens die im Arbeitsblatt G 466-1 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (Stand April 2002) 1) festgelegten Zeiträume zu beachten.

2.
Für den Betrieb von Gashochdruckleitungen sind Betriebsstellen einzurichten, die ständig bereit sind, Meldungen entgegenzunehmen, und die unverzüglich die zur Beseitigung einer Störung erforderlichen Maßnahmen einleiten können.

3.
Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und auszurüsten, dass er in der Lage ist, Folgeschäden zu verhindern oder zu beseitigen, notwendige Ausbesserungen sofort vorzunehmen und erforderliche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz von Menschen, sofort zu ergreifen.

(2) Wesentliche Betriebsvorgänge, die regelmäßige Überprüfung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung sind zu dokumentieren.

(3) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung muss zur Gewährleistung der technischen Sicherheit als Bestandteil der Betriebsführung über ein Managementsystem verfügen, das mindestens Folgendes umfasst:

1.
eine eindeutige Betriebsorganisation mit einer Festlegung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auf allen hierarchischen Ebenen,

2.
Regelungen für eine reibungslose Abwicklung aller Tätigkeiten einschließlich eines Systems zur Ermittlung und zum Management von Risiken während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Gashochdruckleitung und bei einer Störung des Betriebs,

3.
Regelungen zur Überwachung der Gashochdruckleitung gemäß Absatz 1 und zur Dokumentation der Betriebsvorgänge und Überwachungsdaten gemäß Absatz 2,

4.
Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Personals.

Der Betreiber hat die für den bestimmungsgemäßen Betrieb, für Betriebsstörungen und für die Überwachung erforderlichen Anordnungen schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbeitern und beauftragten Personen zugänglich zu machen.

(4) Es wird vermutet, dass der Betreiber der Gashochdruckleitung die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, wenn er das Technische Sicherheitsmanagementsystem des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V oder ein vergleichbares System anwendet und dessen Einhaltung durch eine unparteiische, externe Stelle überprüft worden ist.

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1)
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.

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§ 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat

1.
das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben,

2.
der Anzeige die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3 entspricht.

(3) 1Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen. 2Die Frist kann einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist. 3Die Fristen, die für ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten, bleiben hiervon unberührt.

(4) 1Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder nach Eingang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt, begonnen werden. 2Bei einer fristgerechten Beanstandung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. 3Dies gilt nicht für Teile der Gashochdruckleitung, die nicht beanstandet wurden.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gashochdruckleitungen unter 1.000 Meter Länge. 2Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überlassen. 3Der Sachverständige hat die Unterlagen der Vorabbescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beizufügen. 4Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde zusammen mit der Vorabbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 zu übersenden.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 17. Mai 2019

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§ 6 Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Gashochdruckleitung darf erst in Betrieb genommen werden,

1.
wenn ein Sachverständiger auf Grund einer Prüfung hinsichtlich der Dichtheit und Festigkeit und des Vorhandenseins der notwendigen Sicherheitseinrichtungen sowie der Wechselwirkung mit anderen Leitungen, einschließlich der Wechselwirkung mit verbundenen Leitungen, festgestellt hat, dass gegen die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen, und er hierüber eine Bescheinigung (Vorabbescheinigung) erteilt hat. § 2 Absatz 4 bleibt unberührt;

2.
wenn der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass er die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 erfüllt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten für die Prüfung der Nachweise § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Gashochdruckleitung ist binnen einer angemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung abschließend durch den Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht. Die Frist kann von der zuständigen Behörde festgesetzt werden und sollte in der Regel zwölf Monate nicht überschreiten. Der Sachverständige erteilt über die Prüfung eine Schlussbescheinigung. Sie enthält Angaben über Art, Umfang und Ergebnis der einzelnen durchgeführten Prüfungen sowie eine gutachterliche Äußerung darüber, ob die Gashochdruckleitung den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht.

(3) Eine Abschrift der Vorab- und der Schlussbescheinigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu übersenden. Die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Gashochdruckleitung untersagen oder von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, wenn durch die Vorab- oder die Schlussbescheinigung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, dass die Gashochdruckleitung den jeweils zu prüfenden Anforderungen entspricht. Das Gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Beschaffenheit der Gashochdruckleitung oder ihre Betriebsweise einschließlich des Betriebsmanagementsystems nach § 4 Absatz 3 nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei denn, der Betreiber weist nach, dass die Sicherheit der Gashochdruckleitung dadurch nicht gefährdet ist.



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