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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2 Diplomstudium



Der Diplomstudiengang „Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.


§ 3 Ziele des Studiums



1Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind. 2Dies schließt die Vermittlung von Führungsbefähigung ein. 3Die Studierenden werden befähigt, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden. 4Das Studium soll die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. 5Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum.


§ 4 Laufbahnbefähigung



Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.


Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 5 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren



(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet sind.

(2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Auswahlverfahren durch Ausschreibung an.

(3) 1Zum Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Bundespolizeiakademie zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 4Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.

(4) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind zu löschen.


§ 6 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden; in diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und

3.
einer der folgenden Personen

a)
einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Lehramt,

b)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder

c)
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes mit mehrjähriger Erfahrung als Mitglied einer Auswahlkommission oder mit abgeschlossenem Hochschulstudium.

2Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. 3Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zu Mitgliedern der Auswahlkommission nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen werden kann. 4Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. 5Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.

(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium für vier Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. 2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.




§ 7 Bestandteile des Auswahlverfahrens, Festlegung ergänzender Bestimmungen



(1) Das Auswahlverfahren besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil,

2.
einer Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und

3.
einem mündlichen Teil.

(2) Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) 1Das Bundespolizeipräsidium legt bundeseinheitlich in ergänzenden Bestimmungen fest:

1.
die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,

2.
den Ablauf der einzelnen Teile sowie

3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik einschließlich der Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen der einzelnen Abschnitte erforderlich sind.

2In der Bewertungs- und Gewichtungssystematik können auch für einzelne Kompetenzbereiche Mindestpunktzahlen festgelegt werden. 3Die Festlegungen können vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen. 4Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.

(4) 1Die Bundespolizeiakademie entscheidet bei Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes über den Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. 2Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.


§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.

(2) 1In dem Leistungstest werden kognitive Fähigkeiten, Ausdrucksfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, praktische Intelligenz und Allgemeinwissen geprüft. 2Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.

(3) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.

(4) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

(5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

(6) Auf Grund der erzielten Ergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest.