§ 20 - Häftlingshilfegesetz (HHG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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§ 20 Stiftungsrat


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Der für dieses Gesetz federführende Bundesminister benennt sechs Mitglieder; er beruft weitere sechs Mitglieder aus den in § 17 Satz 1 genannten Personen. 3Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen.

(2) 1Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. 2Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. 3Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(4) 1Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungen nach § 18 gewährt werden können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Satz 1 gilt entsprechend für die genauere Regelung der Voraussetzungen und Bedingungen der Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. 3Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 4Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) 1Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit einfacher Mehrheit.


Text in der Fassung des Artikels 127 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 20 HHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 127 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

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Zitierungen von § 20 HHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 HHG Stiftungsvorstand
... weiter. (4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 20 Abs. 5 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 127 10. ZustAnpV Änderung des Häftlingshilfegesetzes
...  In § 20 Absatz 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 ...


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