(1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die Eigenleistungen.
(2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in Höhe des im Zeitpunkt nach §
4 marktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken angesetzt werden. Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau darf für den Teil der Eigenleistungen, der 15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt werden; für den darüber hinausgehenden Teil der Eigenleistungen darf angesetzt werden
- a)
- eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken, sofern die öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind,
- b)
- in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von 6,5 vom Hundert.
(3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so dürfen die Zinsen für die Eigenleistungen nach dem Zinssatz angesetzt werden, der mit dem Darlehns- oder Zuschußgeber vereinbart ist, mindestens jedoch entsprechend Absatz 2 Satz 2.
§ 23 II. BV Änderung der Kapitalkosten (vom 30.11.2007) ... an die Stelle der Kapitalkosten der bisherigen Finanzierungsmittel, als sie im Rahmen des § 20 , des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung ... geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden. (5) Werden an der Stelle der als Darlehen ... dieser Kosten dienen, Kapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie im Rahmen des § 20 , des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung ... geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 und im steuerbegünstigten und freifinanzierten Wohnungsbau, der mit ... gefördert worden ist, nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 3 angesetzt ...