(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
- 1.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
- die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
- 5.
- die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
- 6.
- die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
- 7.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen.
- 1.
- über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden, und
- 2.
- darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.
(1) 1Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. 2Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
(2) Für die nach
§ 8 des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung im Betrieb gilt
§ 3 Abs. 3 entsprechend.