(1) Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch gemäß Satz 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernehmen oder abgeben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
- 1.
- Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
- 2.
- Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers,
- 3.
- die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen liefert oder von diesen Betrieben abtransportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges,
- 4.
- folgende Beschreibung der Tiere:
- a)
- bei Rindern die Ohrmarkennummer,
- b)
- bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung,
- c)
- bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung,
- d)
- bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen,
- e)
- bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter.
Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
(2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält, mitzuführen. Die Eintragungen sind abweichend von §
24 Abs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.
(1) Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach §
16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:
- 1.
- Tag des Transportes,
- 2.
- Art der beförderten Tiere,
- 3.
- Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeuges.
Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der Desinfektion zu machen.
(2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben schriftliche Aufzeichnungen zu führen über Art, Bezug und Verbrauch von Desinfektionsmitteln. Die Aufzeichnungen sind nach Datum geordnet aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.
Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Vatertierhalters,
- 2.
- Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
- 3.
- Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
- 4.
- Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter und Rasse des gedeckten Tieres,
- 5.
- Tag des Deckaktes.