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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 5 Verjährung

Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht



Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.


§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt



Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.


§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen



(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,

2.
dem Kind und

a)
seinen Eltern oder

b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils

bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,

3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,

4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und

5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.

3Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.



 
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