§ 21 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 21 Betriebspflicht


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. 2Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) 1Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann. 2Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.

(4) 1Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. 2Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht. 3Für Bestandteile des Genehmigungsantrages, die vom Unternehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zugesichert wurden, bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht in der Regel zumutbar. 4Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. 5Die Genehmigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über eine beabsichtigte Entbindung so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergreifen kann.

(5) 1Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) kann der Unternehmer unbeschadet des Absatzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen, dass er den Verkehr einstellen will. 2In diesem Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. Dezember 2012 BGBl. I S. 2598 m.W.v. 1. Januar 2013

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Frühere Fassungen von § 21 PBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2598

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 PBefG Tod des Unternehmers
... abgelaufen sein würde. (3) Bei Unternehmern mit Betriebspflicht nach § 21 hat die Genehmigungsbehörde dafür zu sorgen, daß der Betrieb keine Unterbrechung ...
§ 28 PBefG Planfeststellung und vorläufige Anordnung (vom 01.08.2021)
... findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. (3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen ...
§ 45 PBefG Sonstige Vorschriften (vom 01.08.2021)
... Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht ( § 21 ), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ ...
§ 48 PBefG Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (vom 01.01.2013)
... zum Reiseziel gebracht hat. (3) (aufgehoben) (4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht ...
§ 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (vom 01.08.2021)
... Straßen oder Plätzen angeboten werden. (3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. (4) Verkehr mit Mietwagen ist die ... mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. (5) Die Genehmigungsbehörde kann für ...
§ 50 PBefG Gebündelter Bedarfsverkehr (vom 01.08.2021)
... dürfen für den gebündelten Bedarfsverkehr nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. (2) Im gebündelten Bedarfsverkehr ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
§ 2 PBefGKostV
... sind: 1. Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer nach § 21 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes angeordneten Erweiterung oder Änderung eines ...
Anlage PBefGKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.05.2012)
... zur Einstellung des Betriebs - Mitteilung an die Genehmigungsbehörde § 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. ...

Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5
... zur Einstellung des Betriebs - Mitteilung an die Genehmigungsbehörde § 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 1 PBefRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden." 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... und Merkmale dürfen für den gebündelten Bedarfsverkehr nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. (2) Im gebündelten Bedarfsverkehr dürfen ...

Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 4 AEGuaÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung." e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1a" durch ...


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