Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung (GanzjBeschFG k.a.Abk.)

G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926 (Nr. 19); Geltung ab 01.04.2006, abweichend siehe Artikel 24
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Artikel 21 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
Artikel 22 Änderung der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
Artikel 23 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung

Artikel 21 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BSchAV § 9

(830-2-13)

in § 9 Abs. 4 Satz 1 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 33 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

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Artikel 22 Änderung der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB3EntGRuhV § 3

(860-3-5)

In § 3 der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3359), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, werden die Wörter „und das Winterausfallgeld" gestrichen.

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Artikel 23 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BeitrÜV § 2, § 3

(860-4-1-8)

Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.

2.
In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.



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