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Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TranspRLÄndRLUG k.a.Abk.)

G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558; Geltung ab 26.11.2015, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 21 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 UKlaG § 14

§ 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe b wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

2.
In Buchstabe c wird das Wort „oder" am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) oder".


Artikel 22 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 PrüfbV § 29a (neu), § 71

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751".

2.
Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:

„§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751

(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob

1.
die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und

2.
die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung

eingehalten werden.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.

(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."

3.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."


Artikel 23 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 ZAG § 18, § 22

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 342 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) nachgekommen ist."

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3a werden die Wörter „und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012" durch die Wörter „, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EU) 2015/751" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012" durch die Wörter „, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der Verordnung (EU) 2015/751" ersetzt.


Artikel 24 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 ZahlPrüfbV § 16c (neu), § 24

Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 19 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt:

„§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751".

2.
Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:

„§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751

(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

1.
Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie

2.
Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung.

(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."

3.
Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."