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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung - GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln

Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest

Teil 2 Nach amtlicher Feststellung

§ 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel



(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit

1.
die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung eine klinische Untersuchung des Geflügels mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest durchgeführt hat und

2.
1sichergestellt ist, dass

a)
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

aa)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

bb)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

b)
das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert wird,

c)
das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden,

d)
der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführt,

e)
das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder mit einem alternativen Kennzeichen nach der Entscheidung 2007/118/EG der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 19) in der jeweils geltenden Fassung versehen wird und das frische Fleisch nicht innergemeinschaftlich oder in Drittländer verbracht wird und

f)
das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert und befördert wird und nicht für Fleischzubereitungen verwendet wird, die für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt.

2Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Untersuchungen des zur Schlachtung bestimmten Geflügels nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.8 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen sind, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Sperrbezirk, soweit sichergestellt ist, dass

1.
das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach außerhalb des Sperrbezirks befördert wird,

2.
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

a)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

b)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3.
das von außerhalb des Sperrbezirks stammende Geflügel getrennt von Geflügel aus dem Sperrbezirk gehalten und geschlachtet wird,

4.
das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch von Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet, gelagert und befördert wird und

5.
die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3 geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich beseitigt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Legehennen und Truthühnern aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit

1.
die Legehennen und Truthühner des Bestands innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind,

2.
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.9 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

3.
die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und

4.
sichergestellt ist, dass

a)
die Legehennen oder Truthühner in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden,

b)
sich in dem Stall des Bestimmungsbestandes, in den die Legehennen oder Truthühner verbracht werden sollen, kein Geflügel befindet,

c)
der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und,

d)
für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Legehennen oder Truthühner mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit

1.
die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und

2.
sichergestellt ist, dass

a)
die Eintagsküken in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden,

b)
der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und,

c)
für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält.

(5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in Kontakt gekommen sind.

(6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder Säugetieren genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.




§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier



(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen

1.
aus einem Bestand im Inland in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im Sperrbezirk,

2.
aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland, soweit

a)
im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stammen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.10 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

b)
die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für die Bestimmungsbrüterei zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und

c)
sichergestellt ist, dass

aa)
die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,

bb)
die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

cc)
die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden und

dd)
die Brüterei amtlich überwacht wird.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier

1.
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,

2.
in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder

3.
zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verbracht werden.




§ 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild



(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen genehmigen, soweit das Fleisch, das Hackfleisch, das Separatorenfleisch, die Fleischzubereitungen oder die Fleischerzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG versehen worden ist oder sind.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von

1.
frischem Fleisch von Geflügel, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung untersucht worden ist,

2.
frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,

3.
Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Geflügel und Federwild aus dem Sperrbezirk, die nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind,

4.
Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, das oder die unter Nummer 1 genanntes Fleisch enthält oder enthalten und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind.




§ 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte



1Abweichend von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 dürfen

1.
tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen

a)
des Anhangs IV,

b)
des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,

c)
des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und

d)
des Anhangs XIII Kapitel II Nummer 3 und 4

der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die Verarbeitung erfüllen,

2.
von Geflügel oder Federwild stammende unbehandelte Federn oder Federteile, die die Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,

3.
von Geflügel oder Federwild stammende Federn und Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperrbezirk,

4.
tierische Nebenprodukte

a)
zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

b)
in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung nach § 22 Abs. 1 oder 2 angefallen sind,

5.
Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

verbracht werden. 2Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. 3Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.