Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)

neugefasst durch B. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 811; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 871-1-5 Eingliederung Behinderter
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Vierter Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen
§ 24 Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen
§ 25 Durchführung der Wahl
§ 26 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Vierter Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen

§ 24 Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen die Wahlberechtigten schriftlich oder durch Aushang zu einer Wahlversammlung ein. 2Die Einladung muß folgende Angaben enthalten:

1.
die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung,

2.
den Hinweis über eine für Zwecke der Wahl erfolgte Zusammenfassung von Gerichten,

3.
den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen,

4.
Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung.

(2) 1Ist in dem Gericht eine Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen nicht vorhanden, laden drei wahlberechtigte Richter und Richterinnen, der Richterrat oder der Präsidialrat zu der Wahlversammlung ein. 2Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 19 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 25 Durchführung der Wahl


§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Wahlversammlung beschließt unter dem Vorsitz des oder der lebensältesten Wahlberechtigten das Wahlverfahren und die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung.

(2) Die Leitung der Wahlversammlung hat die Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

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§ 26 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder für den Rest ihrer Amtszeit ein. Im übrigen gelten die §§ 24 und 25 entsprechend.



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