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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Fünftes Kapitel Sonderregelungen

Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025



(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten.

(2) 1Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. 2Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert.

(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:

1.
aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird,

2.
aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,

3.
aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.

(4) 1Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. 2Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. 3Entspricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000.

(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.

(6) 1Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. 2Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h.




§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025



1Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.




§ 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022



Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.