§ 26 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 26


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. 2Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

(2) 1Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder

2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union G. v. 19. August 2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992 m.W.v. 28. August 2007

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Frühere Fassungen von § 26 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 StAG (vom 09.08.2019)
... einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25), 3. durch Verzicht ( § 26 ), 4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27), 5. durch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
...  (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Verzicht ( § 26 ), 2. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten ... aufgehoben. 16. § 25 wird aufgehoben. 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat." 16. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen. 17. § 27 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV)
neugefasst durch B. v. 24.09.1991 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
§ 1 StAGebV Gebührenpflichtige Tatbestände
... 116 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, 3. der Verzicht nach a) § 26 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, b) dem Gesetz zu dem ...


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