(1) 1Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. 2Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
(2)
1Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach §
23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde.
2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach §
22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
- 1.
- seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
- 2.
- als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt §
19 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 17 StAG (vom 09.08.2019) ... einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25), 3. durch Verzicht ( § 26 ), 4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27), 5. durch ...
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
neugefasst durch B. v. 24.09.1991 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538