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§ 27 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
19 frühere Fassungen | wird in 81 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
19 frühere Fassungen | wird in 81 Vorschriften zitiert
§ 27
1Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. 2Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. 3Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union G. v. 19. August 2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992 m.W.v. 28. August 2007
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Frühere Fassungen von § 27 StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 StAG (vom 09.08.2019)
... 3. durch Verzicht (§ 26), 4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer ( § 27 ), 5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 26 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen. 17. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Ein minderjähriger Deutscher ... 1" gestrichen. 17. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen ...
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