(1)
1Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach §
249 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31. Dezember 1986 erhöht.
2Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine Rückstellung in keinem Fall gebildet zu werden.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang in einem Betrag angeben.
(1)
1Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der vom 9. März 2000 an geltenden Fassung sind von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des §
264a des
Handelsgesetzbuchs erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; sie können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
2§
264 Abs. 4, §§
267,
292a Abs. 1, §
313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2, §
314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1, §
325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, §
326 Satz 1, §§
335a,
335b,
339 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§
340o und
341o des
Handelsgesetzbuchs in der vom 9. März 2000 an geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Satzes 1 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
3§
335 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 8. März 2000 geltenden Fassung ist letztmals zur Durchsetzung der in Satz 1 dieser Vorschrift bezeichneten Pflichten anzuwenden, soweit sie ein Geschäftsjahr betreffen, das vor dem 1. Januar 1999 begonnen hat.
(2)
1Waren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluss für das am 31. Dezember 1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als nach §
240 Abs. 3 und 4, §§
252,
253 Abs. 1, 2 und 4, §§
254,
255,
279 und
280 Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden.
2§
253 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
(3) Waren Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens im Jahresabschluss für das am 31. Dezember 1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §
252,
253 Abs. 1, 3 und 4, §§
254,
255 Abs. 1 und 2, §§
256,
279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §
280 Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als er aus den Gründen des §
253 Abs. 3, §§
254,
279 Abs. 2, §
280 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist.
(4)
1Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 und 5 des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften auf eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des §
264a des
Handelsgesetzbuchs die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind §
252 Abs. 1 Nr. 6, §
265 Abs. 1, §
284 Abs. 2 Nr. 3 des
Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden.
2Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.
(5)
1Sind bei der erstmaligen Anwendung des §
268 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden.
2Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden.
3Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben.
4Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit aus Gründen des Steuerrechts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden müssen.
(6) Personenhandelsgesellschaften im Sinne des §
264a des
Handelsgesetzbuchs haben bei Anwendung des Artikels 28 Abs. 1 die in Artikel 28 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben erstmals für das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr zu machen.
(2)
1§
285 Nr. 3, 3a, 16, 17 und 21, §
288 soweit auf §
285 Nr. 3, 3a, 17 und 21 Bezug genommen wird, §
289 Abs. 4 und 5, die §§
289a,
292 Abs. 2, §
314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 9 und 13, §
315 Abs. 2 und 4, §
317 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und 6, §
318 Abs. 3 und 8, §
319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, die §§
319b,
320 Abs. 4, §
321 Abs. 4a, §
340k Abs. 2a, §
340l Abs. 2 Satz 2 bis 4, §
341a Abs. 2 Satz 5 und §
341j Abs. 1 Satz 3 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2§
285 Satz 1 Nr. 3, 16 und 17, §
288 soweit auf §
285 Nr. 3 und 17 Bezug genommen wird, §
289 Abs. 4, §
292 Abs. 2, §
314 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 9, §
315 Abs. 4, §
317 Abs. 3 Satz 2 und 3, §
318 Abs. 3, §
319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4, §
341a Abs. 2 Satz 5 sowie §
341j Abs. 1 Satz 3 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(3)
1§
172 Abs. 4 Satz 3, die §§
246,
248 bis 250, §
252 Abs. 1 Nr. 6, die §§
253 bis 255 Abs. 2a und 4, §
256 Satz 1, die §§
256a,
264 Abs. 1 Satz 2, die §§
264d,
266,
267 Abs. 3 Satz 2, §
268 Abs. 2 und 8, §
272 Abs. 1, 1a, 1b und 4, die §§
274,
274a Nr. 5, §
277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5, §
285 Nr. 13, 18 bis 20, 22 bis 29, §
286 Abs. 3 Satz 3, §
288 soweit auf §
285 Nr. 19, 22 und 29 Bezug genommen wird, die §§
290,
291 Abs. 3, §
293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, §
297 Abs. 3 Satz 2, §
298 Abs. 1, §
300 Abs. 1 Satz 2, §
301 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, die §§
306,
308a,
310 Abs. 2, §
313 Abs. 3 Satz 3, §
314 Abs. 1 Nr. 10 bis 12, 14 bis 21, §
315a Abs. 1, §
319a Abs. 1 Halbsatz 1, §
325 Abs. 4, §
325a Abs. 1 Satz 1, §
327 Nr. 1 Satz 2, die §§
334,
336 Abs. 2, die §§
340a,
340c,
340e,
340f,
340h,
340n,
341a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§
341b,
341e,
341l und
341n des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2§
253 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts- oder Firmenwerte im Sinn des §
246 Abs. 1 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben.
3§
255 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes findet erstmals auf Herstellungsvorgänge Anwendung, die in dem in Satz 1 bezeichneten Geschäftsjahr begonnen wurden.
4§
294 Abs. 2, §
301 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, §
309 Abs. 1 und §
312 in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes finden erstmals auf Erwerbsvorgänge Anwendung, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben.
5Für nach §
290 Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes erstmals zu konsolidierende Tochterunternehmen oder bei erstmaliger Aufstellung eines Konzernabschlusses für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre finden §
301 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und §
309 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre Anwendung.
6Die neuen Vorschriften können bereits auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden, dies jedoch nur insgesamt; dies ist im Anhang und Konzernanhang anzugeben.
(5) §
246 Abs. 1 und 2, §
247 Abs. 3, die §§
248 bis 250, §
252 Abs. 1 Nr. 6, die §§
253,
254,
255 Abs. 2 und 4, §
256 Satz 1, §
264c Abs. 4 Satz 3, §
265 Abs. 3 Satz 2, die §§
266,
267 Abs. 3 Satz 2, §
268 Abs. 2, die §§
269,
270 Abs. 1 Satz 2, §
272 Abs. 1 und 4, die §§
273,
274,
274a Nr. 5, §
275 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a, §
277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, die §§
279 bis 283,
285 Satz 1 Nr. 2, 5, 13, 18 und 19, Sätze 2 bis 6, §
286 Abs. 3 Satz 3, die §§
287,
288 soweit auf §
285 Satz 1 Nr. 2, 5 und 18 Bezug genommen wird, die §§
290,
291 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Satz 2, §
293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, §
294 Abs. 2 Satz 2, §
297 Abs. 3 Satz 2, §
298 Abs. 1, §
300 Abs. 1 Satz 2, §
301 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, die §§
302,
306,
307 Abs. 1 Satz 2, §
309 Abs. 1, §
310 Abs. 2, §
312 Abs. 1 bis 3, §
313 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, §
314 Abs. 1 Nr. 10 und 11, §
315a Abs. 1, §
319a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, §
325 Abs. 4, §
325a Abs. 1 Satz 1, §
327 Nr. 1 Satz 2, die §§
334,
336 Abs. 2, §
340a Abs. 2 Satz 1, die §§
340c,
340e,
340f,
340h,
340n,
341a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §
341b Abs. 1 und 2, §
341e Abs. 1, §
341l Abs. 1 und 3 und §
341n des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(1) 1Soweit auf Grund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln. 2Ist auf Grund der geänderten Bewertung von Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung erfordern, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich, dürfen diese beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 wieder zugeführt werden müsste. 3Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. 4Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch gemacht, ist der Betrag der Überdeckung jeweils im Anhang und im Konzernanhang anzugeben.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute im Sinn des
§ 340 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinn des
§ 341 des Handelsgesetzbuchs, eingetragene Genossenschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinn des
§ 264a des Handelsgesetzbuchs die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang angeben.
(3)
1Waren im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr Rückstellungen nach
§ 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, Sonderposten mit Rücklageanteil nach
§ 247 Abs. 3,
§ 273 des Handelsgesetzbuchs oder Rechnungsabgrenzungsposten nach
§ 250 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung enthalten, können diese Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung, Rückstellungen nach
§ 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs auch teilweise, beibehalten werden.
2Wird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, ist der Betrag unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen; dies gilt nicht für Beträge, die der Rückstellung nach
§ 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden.
(4)
1Niedrigere Wertansätze von Vermögensgegenständen, die auf Abschreibungen nach
§ 253 Abs. 3 Satz 3,
§ 253 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs oder nach den
§§ 254,
279 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung beruhen, die in Geschäftsjahren vorgenommen wurden, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, können unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung fortgeführt werden.
2Wird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Zuschreibung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen; dies gilt nicht für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen worden sind.
(5)
1Ist im Jahresabschluss für ein vor dem 1. Januar 2010 beginnendes Geschäftsjahr eine Bilanzierungshilfe für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach
§ 269 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung gebildet worden, so darf diese unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung fortgeführt werden.
2Ist im Konzernabschluss für ein vor dem 1. Januar 2010 beginnendes Geschäftsjahr eine Kapitalkonsolidierung gemäß
§ 302 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung vorgenommen worden, so darf diese unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung beibehalten werden.
(7) (aufgehoben)
(1)
1Die
§§ 255,
264,
264b,
265,
267a Absatz 3, die
§§ 268,
271,
272,
274a,
275,
276,
277 Absatz 3, die
§§ 284,
285,
286,
288,
289,
291,
292,
294,
296 bis 298,
301,
307,
309,
310,
312 bis 315a,
317,
322,
325,
326,
328,
331,
334,
336 bis 340a,
340e,
340i,
340n,
341a,
341b,
341j sowie
341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften sowie
§ 277 Absatz 4 und
§ 278 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr.
(2)
1Die
§§ 267,
267a Absatz 1,
§ 277 Absatz 1 sowie
§ 293 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) dürfen erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
2Wird von der vorgezogenen Anwendung der
§§ 267,
267a Absatz 1, von § 277 Absatz 1 oder § 293 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes kein Gebrauch gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; in diesem Fall sind die
§§ 267,
267a Absatz 1,
§ 277 Absatz 1 und
§ 293 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
3Bei der erstmaligen Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften ist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Absatz 1 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben würde, zu erläutern.
(7)
1Unternehmen dürfen für einen Jahresabschluss, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet, auch die ab dem 17. März 2016 geltende Fassung des
§ 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs anwenden.
2In diesem Fall gilt
§ 253 Absatz 6 entsprechend.
3Auf den Konzernabschluss ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
4Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben zur Erläuterung der Ausübung der Anwendung des Wahlrechts Angaben im Anhang zu machen.