Artikel 3 - Verordnung zur Neufassung der Vorschriften zur Übertragung von Befugnissen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz sowie zur Anpassung der Übertragung von Befugnissen an zukünftige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKEMVFuAÜbertrVEV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534 (Nr. 67); Geltung ab 13.10.2017, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 13. Oktober 2017 TKEMVÜbertrV

(1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79) außer Kraft.

(2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Oktober 2017.



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