(1)
1Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den
§§ 4 bis 10 zusammenzustellen.
2Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach
§ 12 vollständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen zuzuordnen.
3Die Netzentgelte für die Gasfernleitung und Gasverteilung sind nach Maßgabe der
§§ 13 bis 18 und
20 zu bestimmen.
4Die Ermittlung der Kosten und der Netzentgelte erfolgt auf der Basis der Daten des abgelaufenen Geschäftsjahres; gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr können dabei berücksichtigt werden.
5Soweit hinsichtlich der Kostenermittlung keine besonderen Regelungen getroffen werden, sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage zur
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244), die zuletzt durch
Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, heranzuziehen.
(2)
1Betreiber von überregionalen Gasfernleitungsnetzen können die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsnetze abweichend von den
§§ 4 bis 18 nach Maßgabe des
§ 19 bilden, wenn das Fernleitungsnetz zu einem überwiegenden Teil wirksamem bestehenden oder potenziellen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist.
2Voraussetzung für die Feststellung von wirksamem bestehenden oder potenziellen Wettbewerb ist zumindest, dass
- 1.
- die überwiegende Zahl der Ausspeisepunkte dieses Netzes in Gebieten liegt, die auch über überregionale Gasfernleitungsnetze Dritter erreicht werden oder unter kaufmännisch sinnvollen Bedingungen erreicht werden können, oder
- 2.
- die überwiegende Menge des transportierten Erdgases in Gebieten ausgespeist wird, die auch über überregionale Gasfernleitungsnetze Dritter erreicht werden oder unter kaufmännisch sinnvollen Bedingungen erreicht werden können.
(3)
1Betreiber von Fernleitungsnetzen, die die Entgelte nach Absatz 2 bilden, haben dies unverzüglich der Regulierungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen sowie das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nachzuweisen.
2Weitere Anzeigen nach Satz 1 sind jeweils zwei Jahre vor Beginn einer Regulierungsperiode nach
§ 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode bei der Regulierungsbehörde einzureichen.
3Die Regulierungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vorliegen.
4Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von ihren Befugnissen nach
§ 65 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch zu machen.
5Bis zu einer Entscheidung nach Satz 4 können Entgelte in jedem Fall nach Absatz 2 Satz 1 gebildet werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261