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§ 3 - Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV)

§ 3 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet.

(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72) ein neuartiges Lebensmittel in Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.



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Frühere Fassungen von § 3 NLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1879
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2657
aktuellvor 22.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 NLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2657
Artikel 1 1. NLVÄndV Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
... Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55)." 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) ... 55)." 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a ...

Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1879
Artikel 3 LMBestrVuaÄndV Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
... Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf." 3. Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: ...