Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (EbAVUG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672 (Nr. 49); Geltung ab 13.01.2019, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Artikel 3 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Januar 2019 RechVersV § 25, § 61, § 64

Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Berechnung der Rückstellung im Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft gelten im Übrigen

1.
§ 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2.
§ 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 und § 234 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

3.
§ 336, auch in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1 und § 233 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie

4.
die auf Grund von § 88 Absatz 3, § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften."

2.
§ 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „, § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offenlegung" gestrichen.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen ist darüber hinaus § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offenlegung nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei diesen Unternehmen um Pensionskassen."

3.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:


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Artikel 4 Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Januar 2019 VersVergV § 3

§ 3 der Versicherungs-Vergütungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 763), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Die neuen Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Vergütungssysteme sind zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sind für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwortlich. Für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen ist der Aufsichtsrat verantwortlich. Ist für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen öffentlich-rechtlicher Pensionskassen, die der Landesaufsicht unterliegen, im Landesrecht eine verantwortliche Stelle festgelegt, tritt diese an die Stelle des Aufsichtsrats."

2.
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Versicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind, müssen die Vergütungssysteme so ausgestalten, dass

1.
sie auf die Erreichung der in den Strategien des Unternehmens niedergelegten Ziele ausgerichtet sind; im Fall von Strategieänderungen ist die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen;

2.
sie negative Anreize vermeiden, insbesondere Interessenkonflikte und das Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken, und sie nicht der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen;

3.
bei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen der variable Teil eine Vergütung für den aus der Tätigkeit sich ergebenden nachhaltigen Erfolg des Unternehmens darstellt; die variable Vergütung darf insbesondere nicht maßgeblich von der Gesamtbeitragseinnahme, vom Neugeschäft oder von der Vermittlung einzelner Versicherungsverträge abhängig sein;

4.
sie die wesentlichen Risiken und deren Zeithorizont angemessen berücksichtigen;

5.
bezüglich einzelner Organisationseinheiten auch der gesamte Erfolg des Unternehmens angemessen berücksichtigt wird; dies schließt jedoch die Zahlung von Provisionen im Bereich des angestellten Außendienstes nicht aus, und

6.
eine qualitativ und quantitativ angemessene Personalausstattung der Kontrolleinheiten ermöglicht wird.

(1b) Pensionskassen und Pensionsfonds müssen für Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für eine Schlüsselfunktion verantwortlich sind, und für andere Gruppen von Personen, deren Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich beeinflussen, die Vergütungssysteme so ausgestalten, dass

1.
sie im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der Pensionskasse oder des Pensionsfonds insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt werden;

2.
sie zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management beitragen;

3.
sie mit den langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger der von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme im Einklang stehen;

4.
sie Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten umfassen;

5.
sie mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar sind und nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit dem Risikoprofil und Vorschriften der Pensionskasse oder des Pensionsfonds, ermutigen;

6.
sie und ihre Überwachung klaren, transparenten und effizienten Regeln unterliegen.

Die Vergütungssysteme gelten für die Pensionskassen und Pensionsfonds sowie für die Dienstleister und Subdienstleister im Sinne des § 32 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht in den Anwendungsbereich der folgenden Richtlinien fallen:

1.
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) geändert worden ist;

2.
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist;

3.
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) geändert worden ist;

4.
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist;

5.
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 32) geändert worden ist.

Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) nicht etwas anderes vorsieht, veröffentlichen Pensionskassen und Pensionsfonds in regelmäßigen Abständen Informationen zu ihrer Vergütungspolitik."

3.
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufsichtsrat" die Wörter „oder die verantwortliche Stelle nach Absatz 1 Satz 5" eingefügt.

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Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Januar 2019 PFAV § 2, § 10, § 15, § 16, § 17, § 24, § 27, § 43, Anlage 2

Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 1 Kapitel 7 die Angabe „Absatz 2a" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 4 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und mit § 237 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 212 Absatz 1 und" gestrichen.

3.
In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

4.
In § 15 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 212 Absatz 1 und" gestrichen.

5.
In § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 124 Absatz 1" durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h" ersetzt.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/14/EU (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG" durch die Wörter „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341" ersetzt.

7.
In § 24 Absatz 3 wird die Angabe „§ 236 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 236 Absatz 3" ersetzt.

8.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 Eigenmittel

(1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein

1.
bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrags der eigenen Aktien,

2.
bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock,

3.
die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,

4.
der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag,

5.
Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 5,

6.
Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3 und 5,

7.
Kapital, das in Form von Wertpapieren mit unbestimmter Laufzeit aufgenommen worden ist, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,

8.
die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt, und

9.
auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde sowie unter Einhaltung der Höchstgrenze nach Absatz 6

a)
die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und

b)
die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.

Die Eigenmittel im Sinne von § 238 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergeben sich als Summe der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich

1.
des um die auszuschüttende Dividende erhöhten Verlustvortrags,

2.
der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte, insbesondere eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs.

(2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1.
es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzuschieben,

2.
vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

3.
es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen

a)
allenfalls im Fall der Liquidation und unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie

b)
nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann und

4.
eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.

Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensionsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben.

(3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1.
vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

2.
es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen

a)
allenfalls im Rahmen der Liquidation und unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie

b)
nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann,

3.
die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und

4.
eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen an die Bedingung geknüpft wird, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.

Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensionsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.

(4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1.
die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger den Forderungen des Inhabers des Wertpapiers vorgehen,

2.
es unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers zurückgezahlt werden muss,

3.
es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückgezahlt werden kann,

4.
der Emissionsvertrag dem Pensionsfonds jederzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzuschieben, und

5.
nach den Ausgabebedingungen neben dem eingezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an einem Verlust teilnehmen, ohne den Pensionsfonds in der Fortsetzung seiner Tätigkeit einzuschränken.

Beabsichtigt der Pensionsfonds die Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten.

(5) Kapital, das eingezahlt ist

1.
gegen Gewährung von Genussrechten nach Absatz 2,

2.
auf Grund der Eingehung von nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 oder

3.
in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,

kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist möglich, soweit

1.
der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Aufnahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet sowie

2.
der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Laufzeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet.

(6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur zugerechnet werden bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt."

9.
Vor § 29 wird in der Überschrift des Kapitels 7 die Angabe „Absatz 2a" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

10.
Dem § 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2027 beginnt."

11.
In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 Unternummer 7 werden die Wörter „und § 212 Absatz 1" gestrichen.



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