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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil (TextilIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.1982 BGBl. I S. 1354; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.06.1983; FNA: 806-21-7-21 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in

1.
einen fachrichtungsübergreifenden Teil,

2.
einen fachrichtungsspezifischen Teil,

3.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil



(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebs auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus der Volkswirtschaftslehre:

a)
Produktionsformen,

b)
Wirtschaftssysteme,

c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse,

d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2.
aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)
Betriebsorganisation:

aa)
Aufbauorganisation,

bb)
Arbeitsplanung,

cc)
Arbeitssteuerung,

dd)
Arbeitskontrolle,

b)
Organisations- und Informationstechniken,

c)
Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus dem Grundgesetz:

a)
Grundrechte,

b)
Gesetzgebung,

c)
Rechtsprechung;

2.
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)
Arbeitsvertragsrecht,

b)
Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c)
Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d)
Tarifvertragsrecht,

e)
Sozialversicherungsrecht;

3.
Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)
Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b)
Gruppenverhalten;

2.
Einflüsse des Betriebs auf das Sozialverhalten:

a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c)
Führungsgrundsätze;

3.
Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Rolle des Industriemeisters,

b)
Kooperation und Kommunikation,

c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.


§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Textil



(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

Gemeinsame Fächer:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Faserstoffe, Garne und Zwirne,

3.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz;

Fertigungsschwerpunktfächer:

4.
Warenkunde und Textilprüfung,

5.
Betriebstechnik,

6.
Fertigungstechnik,

7.
Fertigungstechnische Situationsaufgabe.

(2) In den in Absatz 1 Nr. 4 bis 7 genannten Prüfungsfächern wird in den Fertigungsschwerpunkten Spinnerei- oder Weberei- oder Maschen- oder Textilveredlungs- oder Nadelflor- oder Schmucktextiltechnik oder in sonstigen textilen Fertigungsschwerpunkten, insbesondere Tapisserie oder Kunststoff- und Schwergewebekonfektion, geprüft. Der Prüfungsteilnehmer bestimmt den Fertigungsschwerpunkt.

(3) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Berechnungen aus den naturwissenschaftlich textilen Anwendungsbereichen durchführen und mit Formeln arbeiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen;

2.
Leistungsberechnungen, insbesondere Nutzungsgrade und Verluste;

3.
Berechnungen aus der technischen Mechanik, insbesondere Maschinenelemente, Übersetzungen und Hebelgesetz;

4.
Grundkenntnisse aus der Elektrotechnik;

5.
Grundkenntnisse über Basen, Säuren und Salze;

6.
Grundkenntnisse aus der Statistik.

(4) Im Prüfungsfach "Faserstoffe, Garne und Zwirne" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er einen Überblick über Faserstoffe, Garne und Zwirne sowie Kenntnisse über ihre Eigenschaften, Verarbeitung und Einsatzbereiche besitzt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Faserstoffe:

a)
Einteilung nach Art und Form,

b)
Aufbau und Eigenschaften;

2.
Garne und Zwirne:

a)
Struktur und Eigenschaften,

b)
Verarbeitungshinweise,

c)
Einsatzbereiche.

(5) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen und Stoffen kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen erläutern kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Arbeitssicherheit:

a)
spezifische Vorschriften der Arbeitssicherheit,

b)
gesundheitsgefährdende und gefährliche Arbeitsstoffe,

c)
Schutzmaßnahmen gegen Brandgefahr,

d)
Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr,

e)
persönliche Schutzausrüstung und besondere Sicherheitsmaßnahmen;

2.
Umweltschutz:

a)
Wiedergewinnungskreisläufe,

b)
Abfallbeseitigung,

c)
Abwasseraufbereitung,

d)
Immissionsschutz.

(6) Im Prüfungsfach "Warenkunde und Textilprüfung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er an Hand von Qualitätsstandards in dem gemäß Absatz 2 bestimmten Fertigungsschwerpunkt linienförmige textile Gebilde und textile Flächen beurteilen, die Durchführung von Textilprüfungen beschreiben, Ergebnisse solcher Prüfungen interpretieren und erforderliche betriebliche Maßnahmen treffen oder vorschlagen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Unterschiede im Aufbau, in den Herstellungs- und Nachbearbeitungsverfahren textiler Waren;

2.
wesentliche Qualitätsstandards, ihre Feststellung und Bedeutung;

3.
Textilprüfverfahren;

4.
Interpretation von Prüfergebnissen und erforderliche Maßnahmen.

(7) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in dem gemäß Absatz 2 bestimmten Fertigungsschwerpunkt die technischen Einrichtungen eines Betriebs und deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf sowie die Qualität der Produkte kennt, Störungen erkennen und ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aufbau und Funktion wesentlicher Maschinen und Anlagen sowie Lesen von Maschinenzeichnungen;

2.
Aufbau und Funktion wesentlicher Zusatzgeräte sowie wesentlicher Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;

3.
Einsatzmöglichkeiten dieser Maschinen und Anlagen, Geräte und Einrichtungen;

4.
Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung;

5.
Störungen an Betriebsmitteln, Analyse und Maßnahmen zur Behebung;

6.
Energieeinsatz, energiesparende Maßnahmen und Notstromversorgung.

(8) Im Prüfungsfach "Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in dem gemäß Absatz 2 bestimmten Fertigungsschwerpunkt über fertigungstechnische Kenntnisse verfügt; insbesondere soll er nachweisen, daß er fertigungstechnische Zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen sowie entsprechende Maßnahmen einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Wesentliche Fertigungsverfahren;

2.
Grundeinstellungen an Maschinen und Anlagen;

3.
Erstellung von Fertigungsvorschriften oder Festlegung von Verfahrensabläufen (Programmen);

4.
Berechnungen zu Fertigungsvorschriften;

5.
Planung von Umrüstarbeiten;

6.
Festlegung von Überwachungsaufgaben;

7.
Analysieren fertigungstechnischer Fehler und Maßnahmen zur Behebung.

(9) Im Prüfungsfach "Fertigungstechnische Situationsaufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in dem gemäß Absatz 2 bestimmten Fertigungsschwerpunkt eine betriebliche fertigungstechnische Situation erkennen, fachgerechte Lösungen planen und begründen sowie auch unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zweckentsprechende Maßnahmen durchführen oder veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Kontrollieren und gegebenenfalls Korrigieren von Grundeinstellungen unter Anwendung von Checklisten, Erstellen eines Arbeitsablaufplans für das Umrüsten von Maschinen und Anlagen, Festlegen des Laufwegs eines Erzeugnisses;

2.
Umrüsten von Maschinen und Anlagen nach Vorschrift;

3.
Erkennen, Analysieren und Beheben von Fehlern in Erzeugnissen sowie Beheben der Fehlerursachen;

4.
Überwachen der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, Überprüfen der Funktion von Sicherheitseinrichtungen, Realisieren oder Veranlassen von Sicherheitsmaßnahmen.

(10) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 10 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,

2.
Faserstoffe, Garne und Zwirne: 1,5 Stunden,

3.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1 Stunde,

4.
Warenkunde und Textilprüfung: 1,5 Stunden,

5.
Betriebstechnik: 1,5 Stunden,

6.
Fertigungstechnik: 2 Stunden.

(11) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 7 genannten Prüfungsfach wird in Form von praktischer Arbeit oder Übung durchgeführt. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer mindestens eine Stunde betragen und 4 Stunden nicht überschreiten.

(12) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.