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Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)

V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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§ 3 Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort



(1) 1Wer einen neuen Personenkraftwagen an einem Verkaufsort ausstellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, hat sicherzustellen, dass

1.
ein Hinweis, der den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, die CO2-Emissionen, die elektrische Reichweite, die Energiekosten, die Kraftfahrzeugsteuer, die CO2-Kosten sowie die CO2-Klassen dieses Fahrzeugs enthält,

a)
an dem ausgestellten Fahrzeug angebracht ist oder

b)
in der unmittelbaren Nähe des ausgestellten Fahrzeugs so angebracht ist, dass der Hinweis deutlich sichtbar ist und eindeutig diesem Fahrzeug zugeordnet werden kann, und

2.
ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht ist, der den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, die CO2-Emissionen, die elektrische Reichweite und die CO2-Klassen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder am Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden.

2Der Hinweis nach Satz 1 Nummer 1 muss die in Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. 3Der Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in Anlage 2 genannten Anforderungen erfüllen.

(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit sie den übrigen in Absatz 1 sowie den in den Anlagen 1 (Hinweis) und 2 (Aushang) angeführten Anforderungen entsprechen.

(3) 1Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue Personenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach Absatz 1 zu erstellen. 2Die Hersteller haben den Angaben die Information beizufügen, dass jede Abweichung in der Ausstattung, jedoch insbesondere ein Wechsel der Rad-Reifen-Kombination, zu einer Änderung der mitgeteilten Werte führen kann.

(4) 1Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht für

1.
gebrauchte Personenkraftwagen,

2.
neue Personenkraftwagen, die erkennbar erst vor kurzer Zeit am Verkaufsort angeliefert worden sind,

3.
neue Personenkraftwagen, die erkennbar nur vorübergehend am Verkaufsort zur Auslieferung an den Käufer, den Mieter oder den Leasingnehmer bereitstehen, oder

4.
neue Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen.

2Der Hinweis und der Aushang können jedoch freiwillig erfolgen. 3Bei gebrauchten Personenkraftwagen ist die freiwillige Kennzeichnung nur mit WLTP-Werten zulässig. 4Bei der Kennzeichnung gebrauchter Personenkraftwagen müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich um einen gebrauchten Personenkraftwagen handelt. 5Bei neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich bei den angegebenen Werten um vorläufige Werte handelt.




§ 3a Zuweisung zu einer CO2-Klasse



(1) 1Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO2-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen:

CO2-Klasse Wert der kombinierten CO2-Emissionen
(in Gramm CO2 je Kilometer)
A0
B1 bis 95
C96 bis 115
D116 bis 135
E136 bis 155
F156 bis 175
G176 und mehr.


2Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie".

(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.




§ 4 Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen



(1) 1Die Hersteller müssen eine Stelle bestimmen, die einen Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen erstellt. 2Die Bestimmung kann nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgen.

(2) 1Der Leitfaden enthält von allen Modellen neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden,

1.
den jeweils einschlägigen Energieverbrauch,

2.
die CO2-Emissionen,

3.
die elektrische Reichweite und

4.
die CO2-Klasse oder CO2-Klassen.

2Der Leitfaden wird ausschließlich im Internet zur Verfügung gestellt.

(3) Der Leitfaden muss von der bestimmten Stelle jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli aktualisiert werden.

(4) 1Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. 2Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. 4Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(5) Die Händler und Hersteller haben den Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen ihren Kunden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, indem sie ihn dem Kunden

1.
in elektronischer oder ausgedruckter Form vollständig einsehbar machen und die Internetadresse, unter der der Leitfaden abgerufen werden kann, mitteilen oder

2.
auf einem elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedium übergeben.

(6) 1Die Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf in den Handel einführen, ohne Hersteller zu sein, haben der bestimmten Stelle nach Maßgabe des Absatzes 7 die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
die Handelsbezeichnungen

a)
aller Modelle der Personenkraftwagen, die in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Leitfadens bestellbar sind oder ausgeliefert worden sind, und

b)
soweit bereits bekannt, der Modelle, die sie in Deutschland bis zum Ende des laufenden sowie des folgenden Kalenderjahres in den Handel bringen werden, sowie

2.
zu jedem der genannten Modelle

a)
das Jahr der erstmaligen Einführung in den Handel,

b)
den Hubraum,

c)
die Leistung,

d)
den Typ,

e)
die Getriebeart,

f)
die Masse,

g)
die Kraftstoffart oder die Art des anderen Energieträgers,

h)
den Energieverbrauch,

i)
die CO2-Emissionen,

j)
die CO2-Klasse oder CO2-Klassen und

k)
die elektrische Reichweite.

2Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, so sind für die Masse, den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen und die elektrische Reichweite die Werte der Varianten oder Versionen mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. 3Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. 4Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. 5Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.

(7) Die Angaben sind im ersten Halbjahr bis zum Ablauf des 30. Juni zu übermitteln und im zweiten Halbjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember.




§ 5 Werbung



(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Teil I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) 1Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das

1.
in elektronischer Form,

2.
durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder

3.
im Internet, einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen

verbreitet wird. 2Hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften oder Werbematerial nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

(4) § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung.