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Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung - SachBezV)

Artikel 1 V. v. 04.12.1994 BGBl. I S. 3849; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-4-1-3-2 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Freie Unterkunft



(1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 196,50 Euro.

(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich

1.
bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,

2.
für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und

3.
bei der Belegung

-
mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,

-
mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,

-
mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.

(3) Wäre es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Absatz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; § 4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

(4) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 4 Freie Wohnung



(1) Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,40 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,75 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.

(2) Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

(3) § 1 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 5 Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung



Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.